Besitzkehr

Besitzkehr
Recht des Besitzers, die ihm durch  verbotene Eigenmacht entzogene Sache dem Täter mit Gewalt wieder abzunehmen (§ 859 II BGB). Nur unmittelbar im Anschluss an die Tat zulässig.
- Vgl. auch  Besitzschutz.

Lexikon der Economics. 2013.

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